Wohnen von A-Z
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Die
Anmietung einer Wohnung wirft oft viele Fragen auf: "Welche Haustiere
sind erlaubt?", "Kann ich einen Stellplatz oder eine Garage zusätzlich
zu meiner Wohnung anmieten?" oder "Wie vermeide ich Schimmelbildung?"
sind nur einige davon. Auch die Besonderheiten einer
Genossenschaftswohnung sind nicht jedem bekannt. Daher haben wir auf
dieser Seite einige der häufigsten Anfragen an uns mit passenden
kompakten Antworten zusammengestellt, um Ihnen schnell und
unkompliziert weiterhelfen zu können.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, künftig vertragswidriges Verhalten zu unterlassen. Durch die Genossenschaft wird eine Ermahnung an den Wohnungsnutzer ausgesprochen, damit dieser sein Verhalten ändert. Ändert der betroffene Wohnungsnutzer sein vertragswidriges Verhalten nicht, kann bei schweren Vertragsverletzungen die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Eine Abmahnung durch die SBG wird in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Abwesenheit, längere
Für die Dauer einer längeren Abwesenheit (Urlaub, Kur, Krankenhausaufenthalt etc.) ist dringend anzuraten, dafür zu sorgen, dass voraussehbare Schäden in der Wohnung verhindert werden können (siehe auch Obhutspflicht). Es ist ausreichend, bei längerer Abwesenheit den Schlüssel zur Wohnung bei einer Person des Vertrauens zu hinterlassen, damit diese die Wohnung in gewissen Zeitabständen betreuen kann. Der zuständige Kundenbetreuer der SBG ist davon zu unterrichten, wo der Schlüssel hinterlegt wurde. Man läuft sonst Gefahr, für die Fälle schadenersatzpflichtig gemacht zu werden, in denen ein Zugang zur Wohnung zur Gefahrenabwendung dringend erforderlich, aber nicht möglich ist. Dies ist besonders bei Abwesenheit des Nutzers im Winter wichtig, da die Gefahr des Einfrierens von Wasserleitungen besteht.
B
Bankverbindung
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie uns für sämtliche Zahlungen eine Einzugsermächtigung erteilen. Damit ergeben sich eine Reihe von Vorteilen:
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Konto immer eine ausreichende Deckung aufweist. Nur so können Sie hohe Gebühren für eine Überziehung vermeiden, die wir dann an Sie weiterbelasten müssen. Denn nicht nur Ihre Hausbank verlangt Gebühren, sondern auch unsere Bank. Änderung Ihrer Bankverbindung: Bitte beachten Sie, dass wir eine Änderung Ihrer Bankverbindung nur durchführen können, wenn Sie uns persönlich oder schriftlich die neuen Kontodaten überlassen.�
Bauliche Veränderungen
Wenn Sie bauliche Veränderungen, z.B. behindertengerechte Umbauten in Ihrer Wohnung, planen, beraten wir Sie gern. Damit jedoch die Sicherheit von Haus und Bewohnern nicht gefährdet ist, brauchen Sie dafür grundsätzlich die Genehmigung der Genossenschaft. Diese beantragen Sie bitte schriftlich, indem Sie uns genau schildern, welche Maßnahmen Sie planen. Außerdem können Ihnen die Mitarbeiter der Hausverwaltung zuverlässige Handwerkerfirmen benennen und informieren Sie, ob neben unserer Zustimmung auch weitere behördliche Genehmigungen notwendig sind. Bei aufwändigen Umbauten müssen wir darüber hinaus eine Sicherheitsleistung verlangen, denn zum Auszug kann die Rückwandlung in den ursprünglichen Zustand erforderlich werden. Schützen Sie sich am besten vor kostspieligen Überraschungen - und besprechen Sie Ihre Pläne mit uns. Hinweis: Bei behindertengerechten Umbauten Ihrer Wohnung gibt es auch die Möglichkeit, dass zumindest einen Teil der Kosten von Ihrer Krankenkasse übernommen wird.
Besuch
Der Empfang von Besuch wird keinem Nutzer im Rahmen eines Nutzungsvertrages wirksam untersagt. Wer in seiner Wohnung ein- und ausgeht, wer bei ihm nächtigt oder auch für einige Wochen wohnt, hat allein der Nutzer zu bestimmen - es sei denn, es liegen ganz besondere Umstände in der Person des Besuchers vor. Als Besucher gilt auch noch, wer für mehrere Wochen in der Wohnung bleibt. Wer länger als 6 bis 8 Wochen bleibt, wird kaum noch als Besuch eingestuft werden können. Er bedarf der Einwilligung der Verwaltung der SBG zur Aufnahme in die Wohnung.
Blumenkästen
Das Anbringen von Balkonkästen außerhalb der Balkonbrüstung ist nur gestattet, wenn bauseitige bzw. genehmigte feste Verankerungen bauseitig angebracht sind. In allen anderen Fällen dürfen Balkonkästen nur innenseitig angehängt werden, damit eine Gefährdung, z.B. durch einen herabfallenden Balkonkasten, ausgeschlossen ist.
Briefkästen
Der Wohnungsnutzer ist berechtigt, an dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten einen Aufkleber mit der Aufschrift "keine Werbung einwerfen" anzubringen. Schutz bieten diese Aufkleber vor unerwünschten Werbezetteln, die Firmen in die Hausbriefkästen einwerfen. Wer dennoch Werbung einwirft, kann auf Unterlassung verklagt werden. Die Sperrvermerke gelten auch für Anzeigenblätter und politische Parteien. Ob derartige Aufkleber auch gegen Werbematerial helfen, das per Postwurfsendung in Briefkästen gelangt, ist derzeit gerichtlich noch umstritten.
C
D
Duldungspflicht
Die Duldungspflicht des Wohnungsnutzers umfasst in erster Linie
Grundsätzlich hat die Genossenschaft das Recht, nach rechtzeitiger Anmeldung die Wohnräume zu üblichen Geschäftszeiten in folgenden Fällen zu betreten:
E
Ehescheidung
Die Scheidung einer Ehe beendet die Ehe, nicht aber das Nutzungsverhältnis. Der ausgezogene Ehepartner kann aus dem Nutzungsverhältnis nur mit dem Einverständnis der Genossenschaft und seines Ehepartners ausscheiden. Können sich die Ehegatten anlässlich der Ehescheidung nicht einigen, wer von ihnen künftig die frühere Ehewohnung alleine weiter bewohnen darf, so entscheidet hierüber das Familiengericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Elterngeld Ein echter Vorteil für alle Nutzer von SBG-Wohnungen, die gerade Nachwuchs bekommen haben: Die Siedlungs- und Baugenossenschaft gewährt Ihnen Elterngeld! Voraussetzung: Legen Sie uns eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Neugeborenen vor. Für 12 Monate reduzieren wir dann Ihre Miete um 50 Euro. Sollten Sie das staatliche Elterngeld länger als 12 Monate beziehen, reicht die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, und wir gewähren Ihnen auch für den weiteren Zeitraum diese Mietvergünstigung.
F
Fußball
Im Interesse unserer Mitglieder ist das Fußballspielen auf (Garagen-)höfen aufgrund der Lärmentwicklung untersagt. In vielen Wohngebieten stehen aber Bolzplätze zur Verfügung, die zum Fußballspiel einladen.
G
Garage / Stellplatz
Garagen und Stellplätze werden von der SBG grundsätzlich nur an Personen vermietet, die bereits eine Wohnung der Genossenschaft nutzen. In vielen Fällen gibt es Wartelisten, die von unseren zuständigen Kundenbetreuern geführt werden. �
Grundnutzungsgebühr
Oftmals auch als Grundmiete bezeichnet. Beinhaltet einen monatlichen Betrag für die Überlassung der Wohnung ohne die Vorauszahlungen für kalte und warme Betriebskosten.
H
Hausmeister
Welche Aufgaben übernimmt der Hausmeister für Sie? Einige Beispiele:
Nicht in allen unseren Objekten gibt es bereits zuständige Hauswarte. Generell sind wir aber bemüht, stets einen Ansprechpartner vor Ort zu haben. Sollten Sie Interesse an einer Hauswartposition haben, melden Sie sich bitte in unserer Geschäftsstelle.
Hausordnung
In der Hausordnung werden zu nachfolgenden Themen Regelungen getroffen:
WICHTIG: Hauseingänge, Treppen und Flure
sind Fluchtwege. Das Abstellen von
Fahrrädern, Kinderwagen, das Aufstellen von Schuhregalen, Schränken und
aller anderen diversen Gegenständen sind daher in den
Hausfluren aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Ebenso ist es nicht
gestattet Schuhe im Treppenhaus vor oder neben der Etagentür abzustellen.
Hausreinigung
In unseren Wohnhäusern gibt es folgende Varianten der Hausreinigung:
In den letzten Jahren haben wir zunehmend in unseren Wohnbauten die Hausreinigung auf Wunsch der Hausbewohner an Fremdfirmen übergeben. Wenn sich eine Hausgemeinschaft dazu entschließt, die Reinigung des Treppenhauses nicht mehr selbst durchzuführen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Wir beraten Sie ausführlich über das weitere Vorgehen, errechnen Ihnen die Mehrbelastung der Betriebskosten und stellen Ihnen den Leistungsumfang der Reinigungsfirma vor.
Heiz- und Warmwasserkosten
Gesetzliche Grundlage für die Erfassung und Abrechnung der Kosten für Zentralheizung und Warmwasser ist die Heizkostenverordnung. Diese sieht u. a. vor, dass an allen Heizkörpern Geräte zur Wärmeerfassung angebracht sein müssen, damit die Kosten gerechter verteilt werden können und ein finanzieller Anreiz zur Einsparung von Heizenergie besteht. Die anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten werden in unserer Genossenschaft in der Regel zu 70% "verbrauchsabhängig" und zu 30 % „verbrauchsunabhängig“ abgerechnet. Bei dem „verbrauchsabhängig“ abgerechneten Anteil zahlt der Wohnungsnutzer das, was er tatsächlich verbraucht hat; die Größe seiner Wohnung spielt hierbei keine Rolle. Bei der „verbrauchsunabhängigen“ Abrechnung werden die Kosten entsprechend dem Anteil seiner Wohnfläche zugeordnet. Was gehört alles zu den Heizkosten?
Wer mit Fernwärme versorgt wird, muss außer den Kosten für die Lieferung Was gehört alles zu den Warmwasserkosten?
Heizen und Lüften
Häufiges Duschen, trocknende Wäsche und viele Pflanzen erhöhen die Luftfeuchtigkeit. Wenn nicht ausreichend und richtig gelüftet wird, kann das zur Schimmelbildung führen. Einen optimalen Luftaustausch bringt das sogenannte Stoßlüften: Öffnen Sie mehrmals täglich für 3 bis 5 Minuten alle Fenster und Türen sperrangelweit - auch im Winter. Drehen Sie die Thermostate Ihrer Heizung in dieser Zeit zu. Das spart Energie. Weitere Tipps für ein gutes Raumklima:
Hundehaltung
Im
Interesse unserer gesamten Mieterschaft ist die Haltung von Hunden und
Katzen generell untersagt. Erlaubt ist hingegen in jedem Fall die
Haltung so genannter Kleintiere, wie z. B. Vögel, Fische oder
Goldhamster.
I
Instandhaltung/Instandsetzung
Unter Instandhaltung sind vorbeugende Maßnahmen zu verstehen, die den bestehenden ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende Schäden von vornherein unterbinden.
J
K
Kabelfernsehen
Der größte Teil der Wohnungen der Siedlungs- und Baugenossenschaft Meschede eG ist mit digitalen Kabelanschluss ausgestattet. Damit sind die Wohnungen der Siedlungs- und Baugenossenschaft für die Zukunft gerüstet und ermöglichen schon heute den Empfang in digitaler Bild- und Tonqualität. Aufgrund eines Rahmenvertrages zwischen der Siedlungs- und Baugenossenschaft und dem Kabelanbieter unitymedia haben unsere Mieter die Möglichkeit, günstig digitales Radio- und Fernsehprogramm zu empfangen. Nutzen Sie beispielsweise über 200 digitale Fernsehsender (darunter auch viele internationale Programme), Bezahlfernsehangebot wie "Premiere Fussball-Bundesliga" oder Kino auf Abruf. Neben brillanter Bild- und Tonqualität besteht in Meschede und Bestwig ab voraussichtlich November 2008 auch die Möglichkeit über das Kabelnetz zu telefonieren und im Internet zu surfen. Ihr Kabelanschluss bietet Ihnen einen nahezu störungsfreien Empfang von TV-Programmen sowie im Ausbaugebiet die zusätzlichen Dienste Telefon und Internet. Dennoch können in Einzelfällen unterschiedliche Probleme auftreten. Nicht immer müssen diese aber auch direkt mit Ihrem Kabelanschluss zusammenhängen. Bevor Sie sich also direkt an unseren Service wenden, prüfen Sie bitte folgendes:
direkt an Unitymedia : 01805 / 663 100
Kappungsgrenze
Jeder, der die Erhöhung des Nutzungsentgeltes nachvollziehen möchte, wird sich auch mit der sogenannten Kappungsgrenze befassen. Die Beachtung der Kappungsgrenze ist (u.A.) Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Erhöhung des Nutzungsentgelts. Kappungsgrenze bedeutet: Das Nutzungsentgelt darf innerhalb von drei Jahren in keinem Fall um mehr als 20 % angehoben werden, auch dann nicht, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete, die grundsätzlich gefordert werden kann, höher liegt. Wichtig zu wissen: Erhöhungen des Nutzungsentgeltes wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen erhöhen die Kappungsgrenze.
Kinder
Kindern
von Wohnungsnutzern stehen dieselben Rechte zu, wie den Nutzern selbst.
Sie haben daher aber auch dieselben Pflichten. Es ist
selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Ihr
Spielen darf aber nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen.
Darauf müssen Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten -
mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr und abends ab 22.00 Uhr bis zum
nächsten Morgen 7.00 Uhr -, achten. Allerdings muss das Lachen, Weinen
und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches
Verhalten der Kinder hingenommen werden, ebenso die Unruhe, die infolge
des normalen Spiels oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.
Kleinreparaturen
Die
laufende Instandhaltung der Wohnung obliegt nach dem Gesetz
grundsätzlich der Genossenschaft. Die Instandhaltungs- und
Instandsetzungspflicht könnte jedoch teilweise durch Nutzungsvertrag
dem Wohnungsnutzer auferlegt werden. So wird häufig im Nutzungsvertrag
von anderen Vermietern geregelt, dass der Nutzer die Kosten für
"kleinere Instandsetzungen" bzw. zur "Beseitigung von Bagatellschäden"
trägt.
Kündigung (fristlose)
Die
fristlose Kündigung eines Nutzungsverhältnisses über Wohnraum ist nach
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur in engen, gesetzlich
ganz bestimmten Fällen möglich.
Kündigung (ordentliche)
Wer ausziehen möchte, muss schriftlich und nach den gesetzlichen Bestimmungen drei Monate im Voraus kündigen. Der laufende Monat zählt, wenn uns die Kündigung bis zum 3. Werktag vorliegt. In jedem Fall müssen alle Hauptmieter unterschreiben. Und vergessen Sie Ihre Vertragsnummer nicht. Nach einer schriftlichen Bestätigung vereinbaren wir einen Besichtigungstermin. Laut Nutzungsvertrag sind Wohnungsnutzer zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Näheres hierzu unter dem Stichwort "Schönheitsreparaturen". Übrigens: Wenn Sie einen Nachmieter stellen, versuchen wir das zu berücksichtigen. Verstehen Sie aber bitte, dass Interessenten mit längerer Wartezeit den Vorzug bekommen.
L
Lärm
Störender Lärm ist von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu unterlassen. Das gilt auch für die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. In der übrigen Zeit sind vermeidbare störende Geräusche ebenfalls zu unterlassen. Grundsätzlich gilt: Wenn sich alle Wohnungsnutzer an diese Bestimmungen halten, klappt es auch mit dem Nachbarn. Und wenn nicht, reden Sie mit ihm, es war vielleicht keine böse Absicht. Lärmschutz ganz beispielhaft.
M
Mietminderung
Die Theorie vorweg: Die Genossenschaft ist verpflichtet, die Wohnungen der Wohnungsnutzer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Nutzungszeit in diesem Zustand zu erhalten. Weist die Wohnung einen erheblichen Fehler auf oder fehlen wesentliche zugesicherte Eigenschaften, ist der Wohnungsnutzer berechtigt, das Nutzungsentgelt angemessen herabzusetzen. Natürlich möchten wir nicht, dass es so weit kommt! Ein Leistungskriterium der täglichen Arbeit der Hausverwaltung ist es, Mängelmeldungen zeitnah zu bearbeiten und zu beheben!
Mietspiegel
In
der Regel ist der Mietspiegel das einfachste, sicherste und am besten
nachvollziehbarste Mittel, um bei einem Mieterhöhungsverlangen
zuverlässig und sicher den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu
erbringen. Die Berechnung der Vergleichsmiete erfolgt durch
verschiedene mathematische und statistische Verfahren und muss von
Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt werden. Die
gesetzlichen Vorschriften befinden sich in den §§ 558c und 558d BGB.
Der Mietspiegel weist die Nettokaltmiete in €/m² Wohnfläche pro
Monat aus.
Mitgliedschaft
Um
eine Wohnung unserer Genossenschaft nutzen zu dürfen, ist es
erforderlich, dass Sie Mitglied der SBG werden. Entgegen der sonst
üblichen Praxis bei privaten Vermietern zahlen Sie bei uns (im
Normalfall) keine Kaution, sondern zeichnen stattdessen zwei
Geschäftsanteile á 400 €. Sollten weitere Personen in die Wohnung
einziehen, ist ein weiterer Geschäftsanteil notwendig.
Modernisierung
Um
Modernisierungsarbeiten handelt es sich, wenn die baulichen Maßnahmen
die Verbesserung der Mietsache bewirken, zu Einsparungen aller Arten
von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraumes führen.
Diese Baumaßnahmen müssen vom Nutzer grundsätzlich geduldet werden
(siehe Duldungspflicht).
Modernisierungsankündigung Erhöhung des Nutzungsentgelts nach Modernisierung
Musik in der Wohnung
Der Wohnungsnutzer darf in seiner Wohnung musizieren, Musik hören und fernsehen. Allerdings darf er hierdurch andere Mitbewohner nicht stören. Dies gilt vor allen Dingen während der allgemeinen Ruhezeiten (mittags 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens). Während sich die nächtlichen Ruhezeiten unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, den Immissionsschutzgesetzen der Länder, ergeben, basieren Mittagsruhezeiten auf Hausordnungen oder Rechtsprechung. In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden. Grundsätzlich gilt für das "häusliche Musizieren" das gleiche wie für alle anderen Geräusch- und Lärmquellen im Haus, wie z.B. für Fernsehen, Radio, Platten- oder CD-Spieler.
Müll
Je sorgfältiger der Müll getrennt wird, desto geringere Müllkosten und damit Wohnnebenkosten entstehen. Achten Sie also darauf, dass Sie Ihren Müll stets richtig trennen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die Entsorgung von Müll in Kellergängen und im Außenbereich auf dem Grundstück der SBG ist verboten. Sollten die Verursacher bekannt werden, erfolgt die Entsorgung durch die SBG auf Kosten des Verursachers.
Mängel (Wohnungsmängel)
Bei Mängeln aller Art, wie tropfenden Wasserhähnen, klemmenden Türen oder undichten Fenstern, bitten wir Sie um Ihre Benachrichtigung. Entweder per E-Mail unter info@sbg-wohnen.de, telefonisch unter (0291) 9906-0 oder formlos. Bitte immer Namen, Adresse, Telefon- und Vertragsnummer angeben. Wir beauftragen dann eine Firma, die sich zwecks Terminabsprache mit Ihnen in Verbindung setzen wird. In dringenden Notfällen, z.B. Rohrbrüchen, erfahren Sie den zuständigen Notdiensthandwerker außerhalb unserer Geschäftszeiten unter (0291) 9906-0.
N
Nachbarn
Jeder will oder braucht seine Ruhe. Aber seien Sie nachsichtig wenn sich Kinder nicht immer danach richten, sie brauchen mehr Bewegung. Zwischen 22 und 7 Uhr gilt die Nachtruhe allerdings für alle. Bohren, hämmern oder waschen Sie bitte daher nicht am späten Abend. Auch zwischen 13 und 15 Uhr heißt es "Bitte nicht stören": Babys, ältere oder kranke Menschen brauchen ihre Mittagsruhe. (siehe auch Musik, Lärm, Kinder)
Nachmieter
Es
gilt, einen weit verbreiteten Irrtum auszuräumen: Kein Vermieter ist
verpflichtet, einen Wohnungsnutzer aus dem Nutzungsvertrag deswegen zu
entlassen, weil dieser ihm drei Nachmieter stellt.
Notfall
Nachfolgende Aufzählungen stellen typische Notfallsituationen dar; in denen Sie sich auch außerhalb unserer Geschäftszeiten umgehend an den Handwerkernotdienst wenden sollten, der unter (0291) 9906-0 zu erfragen ist. Bedenken Sie aber auch bitte, dass auch Handwerker gern ein freies Wochenende haben und Ihre Freizeit nutzen wollen - verständigen Sie daher den Notdienst wirklich nur in dringenden Fällen wie z. B.: 1. Klempner- und Installationsarbeiten
2. Elektroarbeiten
3. Aufzugsanlagen
4. Antennenanlage
Nutzungsentgelt
Zu zahlender monatlicher Gesamtbetrag (beinhaltet die Grundnutzungsgebühr sowie die Betriebskosten).
O
Obhutspflicht
Während
der Dauer des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzer verpflichtet, die
Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuhalten, soweit
dies in seiner Macht steht. Diese Verpflichtung muss der Wohnungsnutzer
auch bei längerer Abwesenheit beachten (siehe Abwesenheit). Sie dauert
bis zum Ende des Nutzungsvertrages, auch wenn der Nutzer vorzeitig
auszieht. Hieraus ergibt sich, dass der Nutzer verpflichtet ist,
zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Schäden zu treffen
(z.B. bei wolkenbruchartigem Regen Fenster zu schließen oder bei
strenger Kälte zur Verhütung von Frostschäden die Wasserleitung gegen
Einfrieren zu schützen). Für das Aufstellen von Wasch- und
Spülmaschinen bedeutet dies, dass der Nutzer für Schäden haftet, die
dadurch entstehen, dass er zumutbare Überwachungspflichten schuldhaft
verletzt hat.
P
Parabolantenne
Die Anbringung einer Parabolantenne ist grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Genossenschaft möglich. Da in unserer Genossenschaft alle Wohnungen über einen Kabelanschluss verfügen, ist die Notwendigkeit, zusätzlich eine Parabolantenne zu installieren, nicht gegeben. Ein gesteigertes berufliches oder persönliches Informationsbedürfnis kann meist anderweitig über Programme mit Decoder oder Internet befriedigt werden. Die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne wird in der Regel versagt werden.
Q
R
Räum- und Streupflicht
Die Rechtsgrundlage bildet das Straßenreinigungsgesetz, welches vom Einwohnermeldeamt durch jährliche Bekanntmachungen zur Schnee- und Glättebekämpfung auf öffentlichem Straßenland ergänzt wird. Umfang der Räum- und Streupflicht u.a:
Der Zeitraum: Schnee ist "unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls" zu bekämpfen. Es kann nicht so lange gewartet werden, bis jeglicher Schneefall aufgehört hat. Bekämpfung muss einsetzen, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert (z. B. Niedergehen von Schneegriesel, nur noch wenige Schneeflocken). Bei Glätte ist "unverzüglich nach ihrem Entstehen" mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen. Über die SBG werden alle Häuser der Genossenschaft jährlich mit Streusalz u.ä. versorgt. Sollten die Vorräte Ihres Hauses zur Neige gehen, melden Sie sich bitte bei Ihrem Kundenbetreuer.
S
Schimmelpilz
Schimmelpilz entsteht meist zuerst an den Fenstern oder in den Ecken. In über 90 Prozent dieser Fälle sind falsches Heizen oder Lüften die Ursache für das Entstehen von Schimmelpilz. Daher sind alle Wohnungsnutzer vertraglich zum ausreichenden Lüften und Heizen verpflichtet. Hat sich Schimmel erst einmal angesetzt, muss er vollständig austrocknen, bevor Sie ihn mit chemischen Mitteln beseitigen - eine aufwändige und teure Arbeit, die Sie sich ersparen sollten.
Sicherheit / Rauchverbot in öffentlichen Räumen der SBG
Aus Sicherheits- und Brandschutzgründen ist das Rauchen im Treppenhaus, Hausflur, Aufzug, im gesamten Dachbodenbereich und im gesamten Kellerbereich nicht gestattet.
Schlüssel
Anzahl der Schlüssel
Schulden
Die privaten Mietschulden in Deutschland sind in den letzten Jahren ständig angestiegen. Unter starkem Zahlungsdruck wird auch die Sicherung der Grundbedürfnisse, wie Zahlung der Nutzungsgebühren, vernachlässigt. Mietschulden ziehen sich mittlerweile durch alle Gesellschaftsschichten. Nach Rückständen in Höhe von zwei Nutzungsentgelten wird die fristlose Kündigung ausgesprochen und droht die Wohnungsräumung. Da viele Betroffene in dieser Situation so erhebliche persönliche und/oder finanzielle Schwierigkeiten haben, dass sie diese ohne fremde Hilfe nicht bewältigen können, organisieren wir als Genossenschaft kostenlos Hilfestellung als Serviceleistung. Soziale Beratung bedeutet grundlegende Hilfestellung, die finanziell-rechtlich, psychosozial, lebenspraktisch ist und in den Aufbau und die Sicherung von Selbsthilfekräften investiert.
Schönheitsreparaturen
Mietrechtliche Definition der Schönheitsreparaturen: Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, d.h. wie von einem Fachmann in mittlerer Art und Güte, auszuführen. Dies schließt nicht aus, dass der Wohnungsnutzer die Arbeiten selbst ausführen kann, wenn er dazu qualitativ befähigt ist. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Holzfenster, das Streichen der Türen und der Wohnungseingangstüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre. Zeitpunkt Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre; dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Sind die Schönheitsreparaturen in den angegebenen Zeitabläufen nicht nachweisbar ausgeführt worden, so sind sie spätestens zum Ende der Kündigungsfrist durchzuführen. Checkliste
Schlussbemerkung
Sperrmüll
Zwar ein unverständliches, aber leider stets wiederkehrendes Problem: die illegale Sperrmüll-"Entsorgung" in Kellergängen, Treppenhäusern, an Müllplätzen und anderen unpassenden Ecken im Wohnbereich. Abgesehen von der hinterlassenen Unordnung erweist sich ein solches Verhalten in Sachen Sicherheit und Brandschutz als besonders verantwortungslos, weil gefährlich: Durch die "wilde" Ablagerung von Sperrmüll werden Flucht- und Rettungswege bei eventuellen Brand- und anderen gefährlichen Situationen versperrt. Zumal die Sperrmüllhaufen selbst - vielfach "angereichert" mit Holz, Papier und anderen leicht entflammbaren Stoffen - zu einem gefährlichen Brandherd werden können. Unsere Hausmeister und Hausverwalter achten darauf, dass Sperrmüll durch den Verursacher umgehend beseitigt wird. Wird der Verursacher eindeutig festgestellt, kommt aber der Aufforderung zur Beseitigung des Sperrmülls nicht nach, erfolgt die Organisation des Abtransports auf Kosten des Verursachers. In erster Linie sollten also
alle Wohnungsnutzer mit darauf achten, dass nirgendwo irgendwelche
"schwarzen Schafe" ihren Sperrmüll auf Kosten anderer klammheimlich
ablagern. Denn: Kann der Verursacher trotz regelmäßiger Kontrollen der
Objekte nicht ermittelt werden, veranlasst die Genossenschaft den
Abtransport dieser "Hinterlassenschaften". Die dabei entstehenden
Kosten müssen in diesem Falle durch alle Wohnungsnutzer im Rahmen der
Betriebskosten getragen werden. Und wer möchte das schon?
T
Tod des Wohnungsnutzers
Stirbt der Wohnungsnutzer, ist das Nutzungsverhältnis damit nicht automatisch beendet. Entweder treten andere Familienangehörige in das Nutzungsverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitnutzern oder den Erben fortgesetzt. Fortsetzung mit überlebenden Wohnungsnutzern Eintritt in das Nutzungsverhältnis Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, treten mit dem Tod des Wohnungsnutzers in das Nutzungsverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Wohnungsnutzer einen gemeinsamen Haushalt führen, treten bei seinem Tod in das Nutzungsverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner eintritt. Dasselbe Recht haben Personen, die mit dem Wohnungsnutzer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Dies betrifft nicht nur den nicht eingetragenen Lebenspartner, sondern z.B. auch andere Personen, die sich zum gemeinsamen Wohnen entschlossen haben. Wer in den Nutzungsvertrag eingetreten ist, kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Wohnungsnutzers erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Fortsetzung mit dem Erben
U
Ungeziefer
Trotz aller Reinlichkeit kann es vorkommen, dass sich in der Wohnung Ungeziefer breit macht. Beugen Sie dem Eindringen von Schädlingen vor. Bewahren Sie Lebensmittel wie Mehl und Reis, stets in gut verschließbaren Gläsern auf. Grundsätzlich sollte hoher Luftfeuchtigkeit in den Räumen vorgebeugt werden, damit feuchtigkeits- und wärmeliebende Tiere wie Asseln, Silberfische und Schaben keinen Lebensraum finden. Hat sich aber dennoch Ungeziefer in Ihrer Wohnung eingenistet, prüfen Sie vor dem Einsatz der "chemischen Keule", ob es nicht andere Bekämpfungsmöglichkeiten gibt, denn was Insekten tötet, kann auch für Menschen gefährlich sein. Nach den Vereinbarungen des Nutzungsvertrages ist der Wohnungsnutzer verpflichtet, seine Wohnung ungezieferfrei zu halten. Tritt Schädlingsbefall ein, den der Nutzer verursacht hat, ist er selbst für die Bekämpfung verantwortlich. Anders ist es bei Schaben, Speckkäfern, Pharaoameisen etc. Diese Maßnahmen sind aufwändig und betreffen häufig nicht nur eine einzige Wohnung. In solchen Fällen sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen, denn eine Bekämpfung durch einen Schädlingsbekämpfer kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Herkunft der Schädlinge ausgemacht wird und erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen in allen betroffenen Wohnungen in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie in Ihrer Wohnung Ungeziefer bemerken.
Untervermietung
Für eine Untervermietung brauchen Sie unbedingt die Erlaubnis der Genossenschaft. Denn uns interessiert es natürlich, wer in unseren Wohnungen wohnt, sei es als Wohnungsnutzer oder als Untermieter. Die Genehmigung beantragen Sie formlos unter Angabe Ihrer Wohnungsnummer und des Namens des zukünftigen Untermieters. Untermietvertragsformulare gibt es im Schreibwarenladen. Tragen Sie bitte ein, dass der Untermietvertrag mit dem Hauptmietvertrag endet. Für Untermieter besteht generell kein Rechtsanspruch, die Wohnung zu übernehmen, wenn der Hauptmieter auszieht. Eine ganze Wohnung kann übrigens nur im Ausnahmefall untervermietet werden, z.B. wenn Sie befristet beruflich im Ausland sind. Die Genehmigung für eine Untervermietung können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnungsverwalter einholen. Wenn die Person des Untermieters keinen wichtigen Grund liefert, der zu seiner Ablehnung führen könnte und wenn Ihre Wohnung nicht überbelegt sein würde, steht einer Untervermietung in der Regel nichts im Wege. Je nach Wohnungsart erheben wir einen Zuschlag des Nutzungsentgelts (Untermietzuschlag).
V
Versicherungen
Die
Wohnanlage ist gegen die üblichen Gefahren versichert. Sie können sich
durch den Abschluss einer Versicherung vor den Folgen aus Schäden
schützen, die an den Gegenständen des Vermieters verursacht werden. Privat-Haftplichtversicherung Achtung
: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass
fremde Sachen, die der Versicherungsnehmer (Wohnungsnutzer) gemietet,
gepachtet oder geliehen hat, von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Der Mieter muss somit entweder die gemieteten Sachen durch einen
gesonderten Versicherungsvertrag in den Versicherungsschutz einbeziehen
oder bei Neuabschluss darauf achten, dass die gemieteten Sachen mit
unter den Versicherungsschutz fallen (siehe Versicherungspolice)!
Bei Schäden, wo sowohl der Hausrat als auch das Gebäude zu Schaden kommen (z.B. Feuer), treten die Versicherungen von Wohnungsnutzer (die Hausratversicherung) und der Genossenschaft (die Wohngebäudeversicherung) ein. Hierbei ersetzt die Wohngebäudeversicherung alle Schäden, die die Gebäudebestandteile (Dach, Versorgungsleitungen, Fahrstuhl etc.) betreffen sowie Bestandteile, die mit dem Gebäude direkt verbunden sind (z.B. Tapeten). Die Hausratversicherung ersetzt die Schäden an Gegenständen, die im Eigentum des Wohnungsnutzers stehen und sich in der Wohnung befanden. Zu Problemen kommt es regelmäßig dann, wenn aufgrund eines Schadens am Gebäude, z.B. Rohrbuch, Brand etc., Wohnungsnutzereigentum beschädigt wird und der Geschädigte keine Hausratversicherung besitzt. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt keine Schäden am Eigentum der Wohnungsnutzer. Diese werden ausschließlich durch die Hausratversicherung reguliert. Die Schäden, die in Folge eines Einbruchs oder eines Einbruchversuches an Türen und Fenstern entstehen, werden ebenfalls ausschließlich über die Versicherung des Wohnungsnutzers reguliert. Die Genossenschaft kann sich die Reparaturkosten vom Wohnungsnutzer erstatten lassen. Hat dieser keine Hausratversicherung, kommt der Wohnungsnutzer persönlich für den Schaden auf. Das kann teurer werden als eine Versicherung.
W
Wohngeld
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, richtet sich nach folgenden Kriterien:
Der
Wohngeldanspruch wird mit Hilfe einer Formel berechnet, die in § 2
Wohngeldgesetz definiert ist. Wohngeld bekommen Anspruchsberechtigte
nicht automatisch. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Die
entsprechenden Formulare erhalten Sie in Ihrer Stadt bzw. Ihrer
Gemeinde.
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