Wohnen von A-Z

Die Anmietung einer Wohnung wirft oft viele Fragen auf: "Welche Haustiere sind erlaubt?", "Kann ich einen Stellplatz oder eine Garage zusätzlich zu meiner Wohnung anmieten?" oder "Wie vermeide ich Schimmelbildung?" sind nur einige davon. Auch die Besonderheiten einer Genossenschaftswohnung sind nicht jedem bekannt. Daher haben wir auf dieser Seite einige der häufigsten Anfragen an uns mit passenden kompakten Antworten zusammengestellt, um Ihnen schnell und unkompliziert weiterhelfen zu können.


A

Abmahnung
Abwesenheit, längere

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, künftig vertragswidriges Verhalten zu unterlassen. Durch die Genossenschaft wird eine Ermahnung an den Wohnungsnutzer ausgesprochen, damit dieser sein Verhalten ändert. Ändert der betroffene Wohnungsnutzer sein vertragswidriges Verhalten nicht, kann bei schweren Vertragsverletzungen die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Eine Abmahnung durch die SBG wird in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Abwesenheit, längere

Für die Dauer einer längeren Abwesenheit (Urlaub, Kur, Krankenhausaufenthalt etc.) ist dringend anzuraten, dafür zu sorgen, dass voraussehbare Schäden in der Wohnung verhindert werden können (siehe auch Obhutspflicht). Es ist ausreichend, bei längerer Abwesenheit den Schlüssel zur Wohnung bei einer Person des Vertrauens zu hinterlassen, damit diese die Wohnung in gewissen Zeitabständen betreuen kann. Der zuständige Kundenbetreuer der SBG ist davon zu unterrichten, wo der Schlüssel hinterlegt wurde. Man läuft sonst Gefahr, für die Fälle schadenersatzpflichtig gemacht zu werden, in denen ein Zugang zur Wohnung zur Gefahrenabwendung dringend erforderlich, aber nicht möglich ist. Dies ist besonders bei Abwesenheit des Nutzers im Winter wichtig, da die Gefahr des Einfrierens von Wasserleitungen besteht.

 
 B
Bankverbindung
Bauliche Veränderungen
Besuch
Blumenkästen
Briefkästen

Bankverbindung

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie uns für sämtliche Zahlungen eine Einzugsermächtigung erteilen. Damit ergeben sich eine Reihe von Vorteilen:


  • Sie müssen nicht ständig an Zahlungstermine denken !
  • Es kommt nicht zu lästigen Erinnerungen aufgrund vergessener Zahlungen !
  • Das Ausfüllen von herkömmlichen oder Online-Formularen entfällt !
  • Die Abrechnung dieser Buchungsposten erfolgt kostenfrei !
  • Sie brauchen keine Änderungen vorzunehmen und bei Guthaben, z.B. aus der Betriebskostenabrechnung, können wir Ihnen dieses schnell zukommen lassen.

Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Konto immer eine ausreichende Deckung aufweist. Nur so können Sie hohe Gebühren für eine Überziehung vermeiden, die wir dann an Sie weiterbelasten müssen. Denn nicht nur Ihre Hausbank verlangt Gebühren, sondern auch unsere Bank.



Änderung Ihrer Bankverbindung: Bitte beachten Sie, dass wir eine Änderung Ihrer Bankverbindung nur durchführen können, wenn Sie uns persönlich oder schriftlich die neuen Kontodaten überlassen.�

Bauliche Veränderungen

Wenn Sie bauliche Veränderungen, z.B. behindertengerechte Umbauten in Ihrer Wohnung, planen, beraten wir Sie gern. Damit jedoch die Sicherheit von Haus und Bewohnern nicht gefährdet ist, brauchen Sie dafür grundsätzlich die Genehmigung der Genossenschaft. Diese beantragen Sie bitte schriftlich, indem Sie uns genau schildern, welche Maßnahmen Sie planen. Außerdem können Ihnen die Mitarbeiter der Hausverwaltung zuverlässige Handwerkerfirmen benennen und informieren Sie, ob neben unserer Zustimmung auch weitere behördliche Genehmigungen notwendig sind. Bei aufwändigen Umbauten müssen wir darüber hinaus eine Sicherheitsleistung verlangen, denn zum Auszug kann die Rückwandlung in den ursprünglichen Zustand erforderlich werden. Schützen Sie sich am besten vor kostspieligen Überraschungen - und besprechen Sie Ihre Pläne mit uns.



Hinweis: Bei behindertengerechten Umbauten Ihrer Wohnung gibt es auch die Möglichkeit, dass zumindest einen Teil der Kosten von Ihrer Krankenkasse übernommen wird.

Besuch

Der Empfang von Besuch wird keinem Nutzer im Rahmen eines Nutzungsvertrages wirksam untersagt. Wer in seiner Wohnung ein- und ausgeht, wer bei ihm nächtigt oder auch für einige Wochen wohnt, hat allein der Nutzer zu bestimmen - es sei denn, es liegen ganz besondere Umstände in der Person des Besuchers vor. Als Besucher gilt auch noch, wer für mehrere Wochen in der Wohnung bleibt. Wer länger als 6 bis 8 Wochen bleibt, wird kaum noch als Besuch eingestuft werden können. Er bedarf der Einwilligung der Verwaltung der SBG zur Aufnahme in die Wohnung.

Blumenkästen

Das Anbringen von Balkonkästen außerhalb der Balkonbrüstung ist nur gestattet, wenn bauseitige bzw. genehmigte feste Verankerungen bauseitig angebracht sind. In allen anderen Fällen dürfen Balkonkästen nur innenseitig angehängt werden, damit eine Gefährdung, z.B. durch einen herabfallenden Balkonkasten, ausgeschlossen ist.

Briefkästen

Der Wohnungsnutzer ist berechtigt, an dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten einen Aufkleber mit der Aufschrift "keine Werbung einwerfen" anzubringen. Schutz bieten diese Aufkleber vor unerwünschten Werbezetteln, die Firmen in die Hausbriefkästen einwerfen. Wer dennoch Werbung einwirft, kann auf Unterlassung verklagt werden. Die Sperrvermerke gelten auch für Anzeigenblätter und politische Parteien. Ob derartige Aufkleber auch gegen Werbematerial helfen, das per Postwurfsendung in Briefkästen gelangt, ist derzeit gerichtlich noch umstritten.

 
 C
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 D
Duldungspflicht

Duldungspflicht

Die Duldungspflicht des Wohnungsnutzers umfasst in erster Linie

  • die Verpflichtung, das Betreten der Wohnräume durch den Vermieter oder von diesem beauftragte Personen (z. B. Handwerker) zu gegebener Zeit zu gestatten und
  • die Verpflichtung des Nutzers, Maßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung am Wohnobjekt sowie Maßnahmen, die der Schaffung neuen Wohnraums dienen, zu dulden (siehe auch Modernisierung).

Grundsätzlich hat die Genossenschaft das Recht, nach rechtzeitiger Anmeldung die Wohnräume zu üblichen Geschäftszeiten in folgenden Fällen zu betreten:

  • wenn es darum geht, Gefahren für die Mietsache abzuwehren oder
  • zu überprüfen, inwieweit Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten notwendig sind oder
  • wenn nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses Nachfolgeinteressenten die Wohnung besichtigen wollen.

 
 E
Ehescheidung
Elterngeld

Ehescheidung

Die Scheidung einer Ehe beendet die Ehe, nicht aber das Nutzungsverhältnis. Der ausgezogene Ehepartner kann aus dem Nutzungsverhältnis nur mit dem Einverständnis der Genossenschaft und seines Ehepartners ausscheiden. Können sich die Ehegatten anlässlich der Ehescheidung nicht einigen, wer von ihnen künftig die frühere Ehewohnung alleine weiter bewohnen darf, so entscheidet hierüber das Familiengericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Elterngeld


Ein echter Vorteil für alle Nutzer von SBG-Wohnungen, die gerade Nachwuchs bekommen haben: Die Siedlungs- und Baugenossenschaft gewährt Ihnen Elterngeld! Voraussetzung: Legen Sie uns eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Neugeborenen vor. Für 12 Monate reduzieren wir dann Ihre Miete um 50 Euro. Sollten Sie das staatliche Elterngeld länger als 12 Monate beziehen, reicht die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, und wir gewähren Ihnen auch für den weiteren Zeitraum diese Mietvergünstigung.

 
 F
Fußball

Fußball

Im Interesse unserer Mitglieder ist das Fußballspielen auf (Garagen-)höfen aufgrund der Lärmentwicklung untersagt. In vielen Wohngebieten stehen aber Bolzplätze zur Verfügung, die zum Fußballspiel einladen.


 
 G
Garage / Stellplatz
Grundnutzungsgebühr

Garage / Stellplatz

Garagen und Stellplätze werden von der SBG grundsätzlich nur an Personen vermietet, die bereits eine Wohnung der Genossenschaft nutzen. In vielen Fällen gibt es Wartelisten, die von unseren zuständigen Kundenbetreuern geführt werden.

Grundnutzungsgebühr

Oftmals auch als Grundmiete bezeichnet. Beinhaltet einen monatlichen Betrag für die Überlassung der Wohnung ohne die Vorauszahlungen für kalte und warme Betriebskosten.

 
 H
Hausmeister
Hausordnung
Hausreinigung
Heiz- und Warmwasserkosten
Heizen und Lüften
Hundehaltung

Hausmeister

Welche Aufgaben übernimmt der Hausmeister für Sie? Einige Beispiele:

  1. Überwachung des Zustandes des Hauses, der Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen und des Wohnumfeldes

  2. Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, z.B. beim Brandschutz, Beseitigung von Hindernissen im Treppen-, Hausflur-, und äußeren Eingangsbereich, Sicherung der Fluchtwege und der Notbeleuchtung, Sicherung des Frostschutzes und Bedienung von Ventilen im Notfall

  3. Überwachung auf Einhaltung der Hausordnung

  4. Kontrolle der Beleuchtung und Elektroanlagen, Gewährleistung der Verschließbarkeit des Hauses, Kontrolle der Heizungsanlage, einschließlich Überprüfung der Einstellung der Heizkörper in den Treppenhäusern, Grobschmutz innen/außen entfernen, Aufnahme von Beanstandungen, Sichtkontrolle der Haustechnik, Mülltonnen zur Abfuhr zurechtstellen, Kontrolle der Abwurfanlagen und Müllstandsflächen, Informationsdienst zur Verwaltung über Ihre Anliegen, technische Defekte, Brennvorräte und Zählerstände,
    Sauberhalten der Parkflächen, Spielplätze, Beseitigung von Schnee- und Eisglätte bei Notfällen

  5. Der Hausmeister fungiert weiterhin als Ansprechpartner für Sie und die Firmen, die in Ihrem Objekt Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen. Außerdem weist er die Firmen ein und kontrolliert deren Arbeiten. 

Nicht in allen unseren Objekten gibt es bereits zuständige Hauswarte. Generell sind wir aber bemüht, stets einen Ansprechpartner vor Ort zu haben. Sollten Sie Interesse an einer Hauswartposition haben, melden Sie sich bitte in unserer Geschäftsstelle. 

Hausordnung

In der Hausordnung werden zu nachfolgenden Themen Regelungen getroffen:

  • Schutz vor Lärm
  • Sicherheit
  • Reinigung
  • Tierhaltung
  • Zutritt zur Wohnung
  • Müll
  • Personenaufzüge
  • Kabel-/Satellitenanlagen
  • Sonstige

WICHTIG: Hauseingänge, Treppen und Flure sind Fluchtwege.

Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, das Aufstellen von  Schuhregalen, Schränken und aller anderen diversen  Gegenständen  sind daher  in den Hausfluren aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Ebenso  ist es nicht gestattet Schuhe im Treppenhaus  vor oder  neben der Etagentür abzustellen.

Hausreinigung

In unseren Wohnhäusern gibt es folgende Varianten der Hausreinigung:

  1. Die Wohnungsnutzer reinigen in Eigenregie.
  2. Die Hausreinigung wird von einer Reinigungsfirma durchgeführt - die Kosten werden über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet.
  3. Es gibt speziell in den Hochhäusern beides (Reinigung des Eingangsbereiches durch eine Firma, Reinigung der Treppenhäuser durch die Bewohner).

In den letzten Jahren haben wir zunehmend in unseren Wohnbauten die Hausreinigung auf Wunsch der Hausbewohner an Fremdfirmen übergeben. Wenn sich eine Hausgemeinschaft dazu entschließt, die Reinigung des Treppenhauses nicht mehr selbst durchzuführen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Wir beraten Sie ausführlich über das weitere Vorgehen, errechnen Ihnen die Mehrbelastung der Betriebskosten und stellen Ihnen den Leistungsumfang der Reinigungsfirma vor.

Heiz- und Warmwasserkosten

Gesetzliche Grundlage für die Erfassung und Abrechnung der Kosten für Zentralheizung und Warmwasser ist die Heizkostenverordnung. Diese sieht u. a. vor, dass an allen Heizkörpern Geräte zur Wärmeerfassung angebracht sein müssen, damit die Kosten gerechter verteilt werden können und ein finanzieller Anreiz zur Einsparung von Heizenergie besteht. Die anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten werden in unserer Genossenschaft in der Regel zu 70% "verbrauchsabhängig" und zu 30 % „verbrauchsunabhängig“ abgerechnet. Bei dem „verbrauchsabhängig“ abgerechneten Anteil zahlt der Wohnungsnutzer das, was er tatsächlich verbraucht hat; die Größe seiner Wohnung spielt hierbei keine Rolle. Bei der „verbrauchsunabhängigen“ Abrechnung werden die Kosten entsprechend dem Anteil seiner Wohnfläche zugeordnet.

Was gehört alles zu den Heizkosten?

  • die Kosten für Brennstoffe (Gas oder Fernwärme),
  • die Stromkosten,
  • die Bedienungskosten,
  • die Aufwendungen für die regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Anlage und ihre Einstellung durch einen Fachmann,
  • die notwendige Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes der Heizung,
  • die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgeschriebenen Messungen,
  • die Verbrauchserfassung, Berechnung und Aufteilung auf die einzelnen Mieter.

Wer mit Fernwärme versorgt wird, muss außer den Kosten für die Lieferung
(Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) anteilig auch die Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen mitbezahlen.

Was gehört alles zu den Warmwasserkosten?
Die Kosten für die Wassererwärmung entsprechen denen bei den Heizkosten. Neben den Verbrauchskosten zählen dazu die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten für eventuelle Zwischenzähler sowie den Betrieb einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage (Pumpen etc.) und einer Wasseraufbereitungsanlage, einschließlich der dafür benötigten Aufbereitungsstoffe. Übrigens, die Kosten für Kaltwasser werden über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet.

Heizen und Lüften

Häufiges Duschen, trocknende Wäsche und viele Pflanzen erhöhen die Luftfeuchtigkeit. Wenn nicht ausreichend und richtig gelüftet wird, kann das zur Schimmelbildung führen. Einen optimalen Luftaustausch bringt das sogenannte Stoßlüften: Öffnen Sie mehrmals täglich für 3 bis 5 Minuten alle Fenster und Türen sperrangelweit - auch im Winter. Drehen Sie die Thermostate Ihrer Heizung in dieser Zeit zu. Das spart Energie.

Weitere Tipps für ein gutes Raumklima:

  • Dauerlüften ist nur im Sommer sinnvoll. Denn im Winter kühlen Räume und angrenzende Zimmer schnell aus und es bilden sich Stockflecken.
  • Berufstätige sollten die Heizung morgens nur runter-, aber nie ganz abschalten und abends wieder hochdrehen. Vorher kurz lüften, denn frische Luft lässt sich besser erwärmen als abgestandene.
  • Sind Sie im Winter mehrere Tage weg, lassen Sie die Innentüren offen und je nach Wohnungsgröße mehrere Thermostate eingeschaltet. So frieren Heizkörper und -rohre nicht zu.
  • Lassen Sie hinter Ihren Möbeln immer mindestens 5 cm Abstand zur Wand, damit die Luft zirkulieren kann.
  • Hängen Sie keine Gardinen vor die Heizkörper.
  • Weitere Tipps zur Vermeidung von Schimmel in der Wohnung erhalten Sie in einer Broschüre, die Sie in unserer Geschäftsstelle bekommen können.

Hundehaltung

Im Interesse unserer gesamten Mieterschaft ist die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt. Erlaubt ist hingegen in jedem Fall die Haltung so genannter Kleintiere, wie z. B. Vögel, Fische oder Goldhamster.

 
 I
Instandhaltung/Instandsetzung

Instandhaltung/Instandsetzung

Unter Instandhaltung sind vorbeugende Maßnahmen zu verstehen, die den bestehenden ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende Schäden von vornherein unterbinden.
Davon unterscheidet sich die Instandsetzung. Sie besagt, dass ein ordnungswidriger Zustand in einen ordnungsgemäßen zu überführen ist. Die Genossenschaft überprüft die Mietsache in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand.
Es gibt zwei Ausnahmen, bei denen die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht anders vereinbart werden kann:

  • Im Nutzungsvertrag ist vereinbart, dass der Wohnungsnutzer Schönheitsreparaturen übernimmt. (siehe Schönheitsreparaturen)
  • Im Nutzungsvertrag können auch Klauseln vereinbart werden, nach denen der Wohnungsnutzer kleinere Instandsetzungen oder Bagatellreparaturen zahlen muss. (siehe Kleinreparaturen)

 
 J
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 K
Kabelfernsehen
Kappungsgrenze

Kinder
Kleinreparaturen
Kündigung (fristlose)
Kündigung (ordentliche)

Kabelfernsehen

Der größte Teil der Wohnungen der Siedlungs- und Baugenossenschaft Meschede eG ist mit digitalen Kabelanschluss ausgestattet. Damit sind die Wohnungen der Siedlungs- und Baugenossenschaft für die Zukunft gerüstet und ermöglichen schon heute den Empfang in digitaler Bild- und Tonqualität. Aufgrund eines Rahmenvertrages zwischen der Siedlungs- und Baugenossenschaft und dem Kabelanbieter unitymedia haben unsere Mieter die Möglichkeit, günstig digitales Radio- und Fernsehprogramm zu empfangen. Nutzen Sie beispielsweise über 200 digitale Fernsehsender (darunter auch viele internationale Programme), Bezahlfernsehangebot wie "Premiere Fussball-Bundesliga" oder Kino auf Abruf. Neben brillanter Bild- und Tonqualität besteht in Meschede und Bestwig ab voraussichtlich November 2008 auch die Möglichkeit über das Kabelnetz zu telefonieren und im Internet zu surfen.

Ihr Kabelanschluss bietet Ihnen einen nahezu störungsfreien Empfang von TV-Programmen sowie im Ausbaugebiet die zusätzlichen Dienste Telefon und Internet. Dennoch können in Einzelfällen unterschiedliche Probleme auftreten. Nicht immer müssen diese aber auch direkt mit Ihrem Kabelanschluss zusammenhängen.

Bevor Sie sich also direkt an unseren Service wenden, prüfen Sie bitte folgendes:

  1. Ist das Gerät richtig angeschlossen? An Strom, an die TV-Anschlussdose?
  2. Steckt das TV-Anschlusskabel richtig in der Kabeldose, ist evtl. die Kabeldose defekt?
  3. Ist der Hausverstärker funktionstüchtig?
  4. Bei Bild- oder Tonausfällen: Ist das Gerät (Fernseher oder Videorekorder) in Ordnung?
  5. Funktioniert der Strom in den Wohnungen und insbesondere im Raum der Hausverteileranlage (Hausverstärker)
  6. Werden momentan Tiefbauarbeiten in Ihrer Strasse durchgeführt?
  7. Betreiben Sie auch ein Radiogerät an unserem Kabelnetz? Liegen an diesem auch Beeinträchtigungen vor?
  8. Hat Ihr Nachbar Kabelanschluss?
    Prüfen Sie, ob dieser die gleichen Störungen hat. Wenn ja, melden Sie die Störung 

direkt an Unitymedia : 01805 / 663 100 


Kappungsgrenze

Jeder, der die Erhöhung des Nutzungsentgeltes nachvollziehen möchte, wird sich auch mit der sogenannten Kappungsgrenze befassen. Die Beachtung der Kappungsgrenze ist (u.A.) Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Erhöhung des Nutzungsentgelts. Kappungsgrenze bedeutet: Das Nutzungsentgelt darf innerhalb von drei Jahren in keinem Fall um mehr als 20 % angehoben werden, auch dann nicht, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete, die grundsätzlich gefordert werden kann, höher liegt.

Wichtig zu wissen: Erhöhungen des Nutzungsentgeltes wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen erhöhen die Kappungsgrenze.


Kinder

Kindern von Wohnungsnutzern stehen dieselben Rechte zu, wie den Nutzern selbst. Sie haben daher aber auch dieselben Pflichten. Es ist selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Ihr Spielen darf aber nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten - mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr und abends ab 22.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 7.00 Uhr -, achten. Allerdings muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden, ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiels oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.
Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch außerhalb der Wohnung bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist auf den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen abzustellen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder z. B. im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Rollschuhe oder Fahrrad fahren. Nicht gestattet ist auch Aufzugfahren nur als Spiel. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich.

Kleinreparaturen

Die laufende Instandhaltung der Wohnung obliegt nach dem Gesetz grundsätzlich der Genossenschaft. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht könnte jedoch teilweise durch Nutzungsvertrag dem Wohnungsnutzer auferlegt werden. So wird häufig im Nutzungsvertrag von anderen Vermietern geregelt, dass der Nutzer die Kosten für "kleinere Instandsetzungen" bzw. zur "Beseitigung von Bagatellschäden" trägt.
Für die Kostenabwälzung kleinerer Instandhaltungen auf den Nutzer hat der Bundesgerichtshof folgende Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt:

  • Kleinreparaturen dürfen höchstens 50 bis 75 € kosten.
  • In der Mietvertragsklausel muss auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (z.B. pro Jahr) für den Fall genannt werden, dass sich Kleinreparaturen häufen.
  • Außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Wohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Wohnungsnutzers ausgesetzt sind.
Übrigens: In unserer Genossenschaft werden die "Kleinreparaturen" nicht auf den Wohnungsnutzer abgewälzt, sondern durch die Genossenschaft getragen!

Kündigung (fristlose)

Die fristlose Kündigung eines Nutzungsverhältnisses über Wohnraum ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur in engen, gesetzlich ganz bestimmten Fällen möglich.
Das Gesetz sieht für den Vermieter die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung in folgenden Fällen vor,

  • wenn der Wohnungsnutzer ungeachtet einer Abmahnung der Verwaltung der WBG einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung fortsetzt, der die Rechte des Vermieters im erheblichen Maße verletzt;
  • wenn der Wohnungsnutzer in Zahlungsverzug kommt;
  • wenn der Wohnungsnutzer schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtung verletzt, dass der Genossenschaft die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Kündigung (ordentliche)

Wer ausziehen möchte, muss schriftlich und nach den gesetzlichen Bestimmungen drei Monate im Voraus kündigen. Der laufende Monat zählt, wenn uns die Kündigung bis zum 3. Werktag vorliegt. In jedem Fall müssen alle Hauptmieter unterschreiben. Und vergessen Sie Ihre Vertragsnummer nicht.

Nach einer schriftlichen Bestätigung vereinbaren wir einen Besichtigungstermin. Laut Nutzungsvertrag sind Wohnungsnutzer zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Näheres hierzu unter dem Stichwort "Schönheitsreparaturen".

Übrigens: Wenn Sie einen Nachmieter stellen, versuchen wir das zu berücksichtigen. Verstehen Sie aber bitte, dass Interessenten mit längerer Wartezeit den Vorzug bekommen.

 
 L
Lärm

Lärm

Störender Lärm ist von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu unterlassen. Das gilt auch für die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. In der übrigen Zeit sind vermeidbare störende Geräusche ebenfalls zu unterlassen. Grundsätzlich gilt: Wenn sich alle Wohnungsnutzer an diese Bestimmungen halten, klappt es auch mit dem Nachbarn. Und wenn nicht, reden Sie mit ihm, es war vielleicht keine böse Absicht.

Lärmschutz ganz beispielhaft.

  • Hundegebell bei Besuch gilt als zumutbar. Wird es zum Dauerzustand oder jault das Tier, wenn es allein ist, muss es beaufsichtigt oder besser erzogen werden.
  • Vermeiden Sie bei Renovierungen geräuschvolle Arbeiten nach 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sollte Renovierungslärm ganz unterbleiben. Das Gleiche gilt für Umzugsarbeiten.
  • Die Nachtruhe gilt auch für Partys. Haben Sie Grund zum Feiern, sollten Sie Ihre Nachbarn mit einem Hinweis um Verständnis bitten, um Ärger zu vermeiden.
  • Unnötiges Hupen, Laufen lassen von Motoren und Zuschlagen von Fahrzeugtüren sind insbesondere zur Nachtzeit vor den Häusern zu unterlassen.

 
 M
Mietminderung Mietspiegel Mitgliedschaft
Modernisierung
Musik in der Wohnung
Müll
Mängel (Wohnungsmängel)

Mietminderung

Die Theorie vorweg: Die Genossenschaft ist verpflichtet, die Wohnungen der Wohnungsnutzer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Nutzungszeit in diesem Zustand zu erhalten. Weist die Wohnung einen erheblichen Fehler auf oder fehlen wesentliche zugesicherte Eigenschaften, ist der Wohnungsnutzer berechtigt, das Nutzungsentgelt angemessen herabzusetzen. Natürlich möchten wir nicht, dass es so weit kommt! Ein Leistungskriterium der täglichen Arbeit der Hausverwaltung ist es, Mängelmeldungen zeitnah zu bearbeiten und zu beheben!

Mietspiegel

In der Regel ist der Mietspiegel das einfachste, sicherste und am besten nachvollziehbarste Mittel, um bei einem Mieterhöhungsverlangen zuverlässig und sicher den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu erbringen. Die Berechnung der Vergleichsmiete erfolgt durch verschiedene mathematische und statistische Verfahren und muss von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt werden. Die gesetzlichen Vorschriften befinden sich in den §§ 558c und 558d BGB. Der Mietspiegel weist die Nettokaltmiete in €/m² Wohnfläche pro Monat aus.



Mitgliedschaft

Um eine Wohnung unserer Genossenschaft nutzen zu dürfen, ist es erforderlich, dass Sie Mitglied der SBG werden. Entgegen der sonst üblichen Praxis bei privaten Vermietern zahlen Sie bei uns (im Normalfall) keine Kaution, sondern zeichnen stattdessen zwei Geschäftsanteile á 400 €. Sollten weitere Personen in die Wohnung einziehen, ist ein weiterer Geschäftsanteil notwendig.

Auf Ihr Geschäftsguthaben zahlen wir jährlich eine Dividende von zurzeit 5% aus - ein Zins, den Ihnen kaum eine Bank bieten kann.

Sollten Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen wollen, beachten Sie bitte, dass eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende besteht. Die Guthaben ausgeschiedener Mitglieder werden stets nach der Vertreterversammlung des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Üblicherweise wird diese Versammlung im Monat Juni abgehalten.

Modernisierung

Um Modernisierungsarbeiten handelt es sich, wenn die baulichen Maßnahmen die Verbesserung der Mietsache bewirken, zu Einsparungen aller Arten von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraumes führen. Diese Baumaßnahmen müssen vom Nutzer grundsätzlich geduldet werden (siehe Duldungspflicht).
Beispiele: Anschluss an das Kabelfernsehen, Verstärkung der Elektrosteigeleitungen, Einbau von Kaltwasseruhren, Anlegen eines Kinderspielplatzes, wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden und Fenstern etc. Nicht zu den Modernisierungsmaßnahmen rechnen u. a.:

  • Schönheitsreparaturen,
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Modernisierungsankündigung
Bei allen Maßnahmen, die sich auf die Wohnung oder das Nutzungsentgelt erheblich auswirken, muss die Genossenschaft den Wohnungsnutzer drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und zu erwartende Erhöhung des Nutzungsentgelts in Textform mitteilen.

Erhöhung des Nutzungsentgelts nach Modernisierung
Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten können nach BGB 11 % der Modernisierungskosten jährlich auf die von der Maßnahme betroffene Mieterhaushalte umgelegt werden.

Musik in der Wohnung

Der Wohnungsnutzer darf in seiner Wohnung musizieren, Musik hören und fernsehen. Allerdings darf er hierdurch andere Mitbewohner nicht stören. Dies gilt vor allen Dingen während der allgemeinen Ruhezeiten (mittags 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens). Während sich die nächtlichen Ruhezeiten unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften, den Immissionsschutzgesetzen der Länder, ergeben, basieren Mittagsruhezeiten auf Hausordnungen oder Rechtsprechung. In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden. Grundsätzlich gilt für das "häusliche Musizieren" das gleiche wie für alle anderen Geräusch- und Lärmquellen im Haus, wie z.B. für Fernsehen, Radio, Platten- oder CD-Spieler.  

Müll

Je sorgfältiger der Müll getrennt wird, desto geringere Müllkosten und damit Wohnnebenkosten entstehen. Achten Sie also darauf, dass Sie Ihren Müll stets richtig trennen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Die Entsorgung von Müll in Kellergängen und im Außenbereich auf dem Grundstück der SBG ist verboten.

Sollten die Verursacher bekannt werden, erfolgt die Entsorgung durch die SBG auf Kosten des Verursachers.



Mängel (Wohnungsmängel)

Bei Mängeln aller Art, wie tropfenden Wasserhähnen, klemmenden Türen oder undichten Fenstern, bitten wir Sie um Ihre Benachrichtigung. Entweder per E-Mail unter info@sbg-wohnen.de, telefonisch unter (0291) 9906-0 oder formlos. Bitte immer Namen, Adresse, Telefon- und Vertragsnummer angeben. Wir beauftragen dann eine Firma, die sich zwecks Terminabsprache mit Ihnen in Verbindung setzen wird. In dringenden Notfällen, z.B. Rohrbrüchen, erfahren Sie den zuständigen Notdiensthandwerker außerhalb unserer Geschäftszeiten unter (0291) 9906-0.

 
 N
Nachbarn
Nachmieter
Notfall
Nutzungsentgelt

Nachbarn

Jeder will oder braucht seine Ruhe. Aber seien Sie nachsichtig wenn sich Kinder nicht immer danach richten, sie brauchen mehr Bewegung. Zwischen 22 und 7 Uhr gilt die Nachtruhe allerdings für alle. Bohren, hämmern oder waschen Sie bitte daher nicht am späten Abend. Auch zwischen 13 und 15 Uhr heißt es "Bitte nicht stören": Babys, ältere oder kranke Menschen brauchen ihre Mittagsruhe. (siehe auch Musik, Lärm, Kinder)

Nachmieter

Es gilt, einen weit verbreiteten Irrtum auszuräumen: Kein Vermieter ist verpflichtet, einen Wohnungsnutzer aus dem Nutzungsvertrag deswegen zu entlassen, weil dieser ihm drei Nachmieter stellt.
Selbstverständlich ist es den Vertragsparteien völlig unbenommen und wird von unserer Genossenschaft oft praktiziert, sich einvernehmlich über eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter Weitervermietung an einen Nachmieter zu einigen.

Notfall

Nachfolgende Aufzählungen stellen typische Notfallsituationen dar; in denen Sie sich auch außerhalb unserer Geschäftszeiten umgehend an den Handwerkernotdienst wenden sollten, der unter (0291) 9906-0 zu erfragen ist. Bedenken Sie aber auch bitte, dass auch Handwerker gern ein freies Wochenende haben und Ihre Freizeit nutzen wollen - verständigen Sie daher den Notdienst wirklich nur in dringenden Fällen wie z. B.:

1. Klempner- und Installationsarbeiten

  • Rohrbrüche an Heizungs- und Wasseranlagen
  • defekte Fallleitungen- und Dacheinläufe (Wassereinbruch im Dachbereich)
  • Gasaustritt/-geruch innerhalb des Gebäudes
  • Verstopfungen in Abflussrohren nur im Schachtbereich, Grundleitungen und Dachentwässerungen
  • Totalausfall von Heizungssystemen - Etagenheizungen, Gas
  • Totalausfall von zentralen Wärmeversorgungssystemen

2. Elektroarbeiten

  • Ausfall der Elektroversorgung für Häuser und Wohnungen
  • Totalausfall Keller- und Hauslicht
  • Brandgefahr an elektrischen Verteilungen und Leitungen im Haus und in den Wohnungen
  • Totalausfall der Klingel- und Sprechanlage

3. Aufzugsanlagen

  • Totalausfall der Aufzugsanlage
  • Eingeschlossene Personen im Aufzug

4. Antennenanlage

  • Totalausfall der zentralen Antennenanlage

Nutzungsentgelt

Zu zahlender monatlicher Gesamtbetrag (beinhaltet die Grundnutzungsgebühr sowie die Betriebskosten).

 
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Obhutspflicht

Obhutspflicht

Während der Dauer des Nutzungsverhältnisses ist der Nutzer verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuhalten, soweit dies in seiner Macht steht. Diese Verpflichtung muss der Wohnungsnutzer auch bei längerer Abwesenheit beachten (siehe Abwesenheit). Sie dauert bis zum Ende des Nutzungsvertrages, auch wenn der Nutzer vorzeitig auszieht. Hieraus ergibt sich, dass der Nutzer verpflichtet ist, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Schäden zu treffen (z.B. bei wolkenbruchartigem Regen Fenster zu schließen oder bei strenger Kälte zur Verhütung von Frostschäden die Wasserleitung gegen Einfrieren zu schützen). Für das Aufstellen von Wasch- und Spülmaschinen bedeutet dies, dass der Nutzer für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass er zumutbare Überwachungspflichten schuldhaft verletzt hat.
Diese Obhutspflicht des Nutzers bezieht sich aber nicht nur auf die Wohnung, sondern auch auf alle Räume des Hauses, die er benutzen oder mitbenutzen darf (z.B. Waschküche, Trockenboden, Keller, Flur). Stellt er in der Wohnung oder in den Gemeinschaftsräumen einen Schaden fest, muss er uns dies unverzüglich anzeigen.

 
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Parabolantenne

Parabolantenne

Die Anbringung einer Parabolantenne ist grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Genossenschaft möglich. Da in unserer Genossenschaft alle Wohnungen über einen Kabelanschluss verfügen, ist die Notwendigkeit, zusätzlich eine Parabolantenne zu installieren, nicht gegeben. Ein gesteigertes berufliches oder persönliches Informationsbedürfnis kann meist anderweitig über Programme mit Decoder oder Internet befriedigt werden. Die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne wird in der Regel versagt werden.

 
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Räum- und Streupflicht

Räum- und Streupflicht

Die Rechtsgrundlage bildet das Straßenreinigungsgesetz, welches vom Einwohnermeldeamt durch jährliche Bekanntmachungen zur Schnee- und Glättebekämpfung auf öffentlichem Straßenland ergänzt wird.

Umfang der Räum- und Streupflicht u.a:

  • Auf allgemeinen Gehwege ist mindestens auf 1,00 m Breite Schnee und Glätte zu bekämpfen.
  • Hydranten, Zugänge zu Fernsprechzellen und Notrufsäulen sind von Schnee und Eis freizumachen.
  • Die Anhäufung von Schnee- und Eismengen hat auf dem Gehweg am Fahrbahnrand zu geschehen; nicht im Rinnsteig, auf Gullys vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen ablagern!
  • Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee und Eis nur bis zu einer Höhe angehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn ausschließt.

Der Zeitraum:
Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so sind der Schnee bzw. sind die Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages - sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr - zu bekämpfen.

Schnee ist "unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls" zu bekämpfen. Es kann nicht so lange gewartet werden, bis jeglicher Schneefall aufgehört hat. Bekämpfung muss einsetzen, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert (z. B. Niedergehen von Schneegriesel, nur noch wenige Schneeflocken).

Bei Glätte ist "unverzüglich nach ihrem Entstehen" mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen. Über die SBG werden alle Häuser der Genossenschaft jährlich mit Streusalz u.ä. versorgt. Sollten die Vorräte Ihres Hauses zur Neige gehen, melden Sie sich bitte bei Ihrem Kundenbetreuer.

 
 S
Schimmelpilz
Sicherheit
Schlüssel
Schulden Schönheitsreparaturen Sperrmüll

Schimmelpilz

Schimmelpilz entsteht meist zuerst an den Fenstern oder in den Ecken. In über 90 Prozent dieser Fälle sind falsches Heizen oder Lüften die Ursache für das Entstehen von Schimmelpilz. Daher sind alle Wohnungsnutzer vertraglich zum ausreichenden Lüften und Heizen verpflichtet. Hat sich Schimmel erst einmal angesetzt, muss er vollständig austrocknen, bevor Sie ihn mit chemischen Mitteln beseitigen - eine aufwändige und teure Arbeit, die Sie sich ersparen sollten.

Sicherheit / Rauchverbot in öffentlichen Räumen der SBG

Aus Sicherheits- und Brandschutzgründen ist das Rauchen im Treppenhaus, Hausflur, Aufzug, im gesamten Dachbodenbereich und im gesamten Kellerbereich nicht gestattet.

Schlüssel

Anzahl der Schlüssel
Der Wohnungsnutzer erhält beim Einzug eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln, die im Übergabeprotokoll vermerkt werden. Zusätzlich benötigte Schlüssel für die Wohnung kann sich der Wohnungsnutzer auch selbst anfertigen lassen, soweit das möglich ist. Bitte teilen Sie eine Nachanfertigung von Schlüsseln Ihrem Verwalter mit.  Verloren gegangener Schlüssel
Jeder Wohnungsnutzer ist verpflichtet, Haus- und Wohnungsschlüssel sorgfältig zu verwahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen oder gestohlen werden. Ist ein Schlüssel abhanden gekommen, muss der Nutzer uns darüber unterrichten. Den Aufwand für eine notwendige Auswechslung des Schlosses muss der Wohnungsnutzer bezahlen, wenn ihn am Verlust des Schlüssels ein Verschulden trifft. Dabei genügt es, wenn dem Wohnungsnutzer der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann. Als fahrlässig anzusehen ist in der Regel die weit verbreitete Unsitte, außerhalb der Wohnung für Notfälle einen Schlüssel zu "verstecken", etwa unter der Fußmatte.

Schulden

Die privaten Mietschulden in Deutschland sind in den letzten Jahren ständig angestiegen. Unter starkem Zahlungsdruck wird auch die Sicherung der Grundbedürfnisse, wie Zahlung der Nutzungsgebühren, vernachlässigt. Mietschulden ziehen sich mittlerweile durch alle Gesellschaftsschichten. Nach Rückständen in Höhe von zwei Nutzungsentgelten wird die fristlose Kündigung ausgesprochen und droht die Wohnungsräumung. Da viele Betroffene in dieser Situation so erhebliche persönliche und/oder finanzielle Schwierigkeiten haben, dass sie diese ohne fremde Hilfe nicht bewältigen können, organisieren wir als Genossenschaft kostenlos Hilfestellung als Serviceleistung.  Soziale Beratung bedeutet grundlegende Hilfestellung, die finanziell-rechtlich, psychosozial, lebenspraktisch ist und in den Aufbau und die Sicherung von Selbsthilfekräften investiert.

Schönheitsreparaturen

Mietrechtliche Definition der Schönheitsreparaturen:

Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, d.h. wie von einem Fachmann in mittlerer Art und Güte, auszuführen. Dies schließt nicht aus, dass der Wohnungsnutzer die Arbeiten selbst ausführen kann, wenn er dazu qualitativ befähigt ist. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Holzfenster, das Streichen der Türen und der Wohnungseingangstüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.


Zeitpunkt

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre; dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. 

Sind die Schönheitsreparaturen in den angegebenen Zeitabläufen nicht nachweisbar ausgeführt worden, so sind sie spätestens zum Ende der Kündigungsfrist durchzuführen.

Checkliste

Decken und Wände
Deckenplatten:

Vorhandene Deckenplatten sind zu entfernen; die Decken sind anschließend zu streichen.
Hierbei sind auch Klebereste zu beseitigen. Ggf. ist eine Spachtelung/Glättung bei beschädigtem Untergrund vorzunehmen (gültig nur bei verputzten Deckenflächen z.B. Typ Q3A).

Tapezierung:

Material: helle Tapete, z.B. Rauhfaser bzw. dezente, unaufdringliche Muster mit hellen Pigmentstrukturen

Hinweise zur Ausführungsart:

  • Bei Verwendung handelsüblicher Tapete bitte beachten, dass diese ein nachfolgendes Anstreichen zulässt;
  • Je Wohnraum ist bei der Tapetenwahl darauf zu achten, dass jeweils dasselbe Tapetenmotiv verwendet wird;
  • Es ist keine überlappende Tapezierung vorzunehmen;
  • Bei Verwendung von Rauhfaser (auch bei vorgeweißter) ist mindestens ein Anstrich vorzunehmen; maximal dürfen drei Anstriche vorhanden sein; Rauhfaser ist ausschließlich mit handelsüblicher Innenfarbe/unverdünnter Dispersionsfarbe zu streichen (geleimte Wandfarbe /Fassadenfarbe/Lackfarben sind nicht gestattet).
Türen (Zimmertüren, Innenseite Wohnungseingangstür) / Türrahmen / Türschwellen / Scheuerleisten
Türen / Rahmen Material:

weiße Lackfarbe
Hinweise zur Ausführungsart:

  • Vor der Lackierung sind die zu lackierenden Holzflächen rückstandsfrei abzuschleifen; beschädigte Holzflächen sind zu spachteln (z.B. Ölkitt); bei folienbeschichteten Türen ist die Beschichtung zu entfernen;
  • Voranstrich und Endlackierung müssen ohne Einschlüsse (Nasen, Pinselreste, Staub, Lufteinschlüsse) erfolgen;
  • Glasflächen der Türflächen dürfen nicht überstrichen werden.
    Die Farbgestaltung muss für die gesamte Wohnung einheitlich erfolgen;
Schwellen/Scheuer- Material:

Entfernte Scheuer (Fu�-)leisten sind so zu ersetzen, dass ein einheitlicher Zustand erreicht wird.

Fußboden
Eigene Bodenbeläge:

Entfernung aller Bodenbeläge, wie z.B. Auslegware, Teppiche, Laminat, Parkett, Fliesen; Entfernung von Kleberesten und Gebrauchsspuren

Vermietete Bodenbeläge:

Alle Bodenbelege sind gründlich zu reinigen, textile Beläge sind zu shampoonieren. Eine genaue Zustandsanalyse erfolgt bei der Wohnungsvorbesichtigung.

Fenster / Balkontüren
Holzfenster
(Innenseiten)

Material: weiße Lackfarbe
Hinweise zur Ausführungsart:

  • Vor der Lackierung sind die zu lackierenden Holzflächen rückstandsfrei abzuschleifen;
  • Es müssen Voranstrich und Endlackierung ohne Einschlüsse (Nasen, Pinselreste, Staub, Lufteinschlüsse) erfolgen.
Kunststofffenster

Die Rahmen der Fenster sind gründlich zu säubern.

Anbauten

Private Anbauten, z.B. Thermometer, Innen-/ Außenjalousien, sind zu entfernen.

Heizung / Heizkörperrohre

Vermietete Heizung

Material: Heizkörper und Heizrohre mit weißem Heizköperlack streichen

  • Die Lackierung hat ohne Einschlüsse (Nasen, Pinselreste, Staub, Lufteinschlüsse) zu erfolgen.
Sonstiges
Einbauten

Sämtliche private Einbauten sind zu entfernen.

Gestattungen

Bitte beachten Sie die Regelungen in den Gestattungsverträgen, z.B. Rückbaupflicht.

Keller

Die Kellerräume sind besenrein und ohne private Einbauten, z.B. Regale, Schränke, zu übergeben. Bei extremer Beanspruchung, z.B. Kohlenlagerung, ist ein Farbanstrich notwendig.

Schlussbemerkung
Vor Auszug findet fallweise zusammen mit ihrem Kundenberater ein Vorbesichtigungstermin statt, wo Hinweise gegeben werden, welche Arbeiten bis zum Ende der Kündigungsfrist noch auszuführen sind. Natürlich beraten Sie unsere Mitarbeiter auch vor diesem Termin auf Nachfrage sachkundig.

Sperrmüll

Zwar ein unverständliches, aber leider stets wiederkehrendes Problem: die illegale Sperrmüll-"Entsorgung" in Kellergängen, Treppenhäusern, an Müllplätzen und anderen unpassenden Ecken im Wohnbereich. Abgesehen von der hinterlassenen Unordnung erweist sich ein solches Verhalten in Sachen Sicherheit und Brandschutz als besonders verantwortungslos, weil gefährlich: Durch die "wilde" Ablagerung von Sperrmüll werden Flucht- und Rettungswege bei eventuellen Brand- und anderen gefährlichen Situationen versperrt. Zumal die Sperrmüllhaufen selbst - vielfach "angereichert" mit Holz, Papier und anderen leicht entflammbaren Stoffen - zu einem gefährlichen Brandherd werden können.

Unsere Hausmeister und Hausverwalter achten darauf, dass Sperrmüll durch den Verursacher umgehend beseitigt wird. Wird der Verursacher eindeutig festgestellt, kommt aber der Aufforderung zur Beseitigung des Sperrmülls nicht nach, erfolgt die Organisation des Abtransports auf Kosten des Verursachers.

In erster Linie sollten also alle Wohnungsnutzer mit darauf achten, dass nirgendwo irgendwelche "schwarzen Schafe" ihren Sperrmüll auf Kosten anderer klammheimlich ablagern. Denn: Kann der Verursacher trotz regelmäßiger Kontrollen der Objekte nicht ermittelt werden, veranlasst die Genossenschaft den Abtransport dieser "Hinterlassenschaften". Die dabei entstehenden Kosten müssen in diesem Falle durch alle Wohnungsnutzer im Rahmen der Betriebskosten getragen werden. Und wer möchte das schon?

 
 T
Tod des Wohnungsnutzers

Tod des Wohnungsnutzers

Stirbt der Wohnungsnutzer, ist das Nutzungsverhältnis damit nicht automatisch beendet. Entweder treten andere Familienangehörige in das Nutzungsverhältnis ein oder es wird mit überlebenden Mitnutzern oder den Erben fortgesetzt.

Fortsetzung mit überlebenden Wohnungsnutzern
Sind mehrere Personen gemeinsam Wohnungsnutzer (z. B. Eheleute, die den Vertrag beide unterschrieben haben) wird das Nutzungsverhältnis beim Tod eines Wohnungsnutzers mit den Überlebenden fortgesetzt. Die überlebenden Wohnungsnutzer können das Nutzungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Wohnungsnutzers mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

Eintritt in das Nutzungsverhältnis
Der Ehegatte, der mit dem Wohnungsnutzer einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Wohnungsnutzers in das Nutzungsverhältnis ein (falls er den Vertrag nicht schon als Mitnutzer fortsetzt). In diesem Fall wird das Nutzungsverhältnis so weitergeführt, wie es zwischen Vermieter und dem verstorbenen Wohnungsnutzer bestanden hat.
Das gleiche Recht steht dem eingetragenen Lebenspartner zu.

Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, treten mit dem Tod des Wohnungsnutzers in das Nutzungsverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt.

Andere Familienangehörige, die mit dem Wohnungsnutzer einen gemeinsamen Haushalt führen, treten bei seinem Tod in das Nutzungsverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner eintritt.

Dasselbe Recht haben Personen, die mit dem Wohnungsnutzer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Dies betrifft nicht nur den nicht eingetragenen Lebenspartner, sondern z.B. auch andere Personen, die sich zum gemeinsamen Wohnen entschlossen haben.

Wer in den Nutzungsvertrag eingetreten ist, kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Wohnungsnutzers erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Fortsetzung mit dem Erben
Wenn kein Familienangehöriger in das Nutzungsverhältnis eintritt und sonst niemand den Nutzungsvertrag fortsetzt (z.B. bei einem allein stehenden Wohnungsnutzer) wird das Nutzungsverhältnis mit dem Erben fortgeführt. Dieser hat jedoch das Recht, das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Wohnungsnutzers und davon Kenntnis erlangt hat, dass kein anderer das Nutzungsverhältnis fortführt.

 
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Ungeziefer
Untervermietung

Ungeziefer

Trotz aller Reinlichkeit kann es vorkommen, dass sich in der Wohnung Ungeziefer breit macht. Beugen Sie dem Eindringen von Schädlingen vor. Bewahren Sie Lebensmittel wie Mehl und Reis, stets in gut verschließbaren Gläsern auf. Grundsätzlich sollte hoher Luftfeuchtigkeit in den Räumen vorgebeugt werden, damit feuchtigkeits- und wärmeliebende Tiere wie Asseln, Silberfische und Schaben keinen Lebensraum finden. Hat sich aber dennoch Ungeziefer in Ihrer Wohnung eingenistet, prüfen Sie vor dem Einsatz der "chemischen Keule", ob es nicht andere Bekämpfungsmöglichkeiten gibt, denn was Insekten tötet, kann auch für Menschen gefährlich sein.

Nach den Vereinbarungen des Nutzungsvertrages ist der Wohnungsnutzer verpflichtet, seine Wohnung ungezieferfrei zu halten. Tritt Schädlingsbefall ein, den der Nutzer verursacht hat, ist er  selbst für die Bekämpfung verantwortlich. Anders ist es bei Schaben, Speckkäfern, Pharaoameisen etc. Diese Maßnahmen sind aufwändig und betreffen häufig nicht nur eine einzige Wohnung. In solchen Fällen sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen, denn eine Bekämpfung durch einen Schädlingsbekämpfer kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Herkunft der Schädlinge ausgemacht wird und erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen in allen betroffenen Wohnungen in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden.

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie in Ihrer Wohnung Ungeziefer bemerken.

Untervermietung

Für eine Untervermietung brauchen Sie unbedingt die Erlaubnis der Genossenschaft. Denn uns interessiert es natürlich, wer in unseren Wohnungen wohnt, sei es als Wohnungsnutzer oder als Untermieter. Die Genehmigung beantragen Sie formlos unter Angabe Ihrer Wohnungsnummer und des Namens des zukünftigen Untermieters. Untermietvertragsformulare gibt es im Schreibwarenladen. Tragen Sie bitte ein, dass der Untermietvertrag mit dem Hauptmietvertrag endet. Für Untermieter besteht generell kein Rechtsanspruch, die Wohnung zu übernehmen, wenn der Hauptmieter auszieht. Eine ganze Wohnung kann übrigens nur im Ausnahmefall untervermietet werden, z.B. wenn Sie befristet beruflich im Ausland sind. Die Genehmigung für eine Untervermietung können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnungsverwalter einholen. Wenn die Person des Untermieters keinen wichtigen Grund liefert, der zu seiner Ablehnung führen könnte und wenn Ihre Wohnung nicht überbelegt sein würde, steht einer Untervermietung in der Regel nichts im Wege. Je nach Wohnungsart erheben wir einen Zuschlag des Nutzungsentgelts (Untermietzuschlag).

 
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Versicherungen

Versicherungen

Die Wohnanlage ist gegen die üblichen Gefahren versichert. Sie können sich durch den Abschluss einer Versicherung vor den Folgen aus Schäden schützen, die an den Gegenständen des Vermieters verursacht werden.
Als mögliche Versicherungsarten kommen die Privat-Haftplichtversicherung und die Hausratversicherung in Betracht.

Privat-Haftplichtversicherung
Die Privat-Haftplichtversicherung tritt immer dann ein, wenn der Versicherte (Wohnungsnutzer) Schäden an fremdem Eigentum herbeiführt. Dabei ist aber die vorsätzliche Beschädigung fremder Sachen ausgeschlossen (§ 152 Versicherungsvertragsgesetz).

Achtung : Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass fremde Sachen, die der Versicherungsnehmer (Wohnungsnutzer) gemietet, gepachtet oder geliehen hat, von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Mieter muss somit entweder die gemieteten Sachen durch einen gesonderten Versicherungsvertrag in den Versicherungsschutz einbeziehen oder bei Neuabschluss darauf achten, dass die gemieteten Sachen mit unter den Versicherungsschutz fallen (siehe Versicherungspolice)!
Informieren Sie sich bei verschiedenen Versicherungsträgern!


Hausratversicherung
Über die Hausratversicherung werden alle versicherten Sachen des Haushaltes zum Neuwert entschädigt, die durch Brand, Einbruchdiebstahl (einschließlich des Versuches), Vandalismus bei Einbruch, Leitungswasser oder Sturm zu Schaden kommen. Fahrräder können eingeschlossen werden. Wertsachen einschließlich Bargeld unterliegen Grenzen.

Bei Schäden, wo sowohl der Hausrat als auch das Gebäude zu Schaden kommen (z.B. Feuer), treten die Versicherungen von Wohnungsnutzer (die Hausratversicherung) und der Genossenschaft (die Wohngebäudeversicherung) ein. Hierbei ersetzt die Wohngebäudeversicherung alle Schäden, die die Gebäudebestandteile (Dach, Versorgungsleitungen, Fahrstuhl etc.) betreffen sowie Bestandteile, die mit dem Gebäude direkt verbunden sind (z.B. Tapeten). Die Hausratversicherung ersetzt die Schäden an Gegenständen, die im Eigentum des Wohnungsnutzers stehen und sich in der Wohnung befanden. Zu Problemen kommt es regelmäßig dann, wenn aufgrund eines Schadens am Gebäude, z.B. Rohrbuch, Brand etc., Wohnungsnutzereigentum beschädigt wird und der Geschädigte keine Hausratversicherung besitzt. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt keine Schäden am Eigentum der Wohnungsnutzer. Diese werden ausschließlich durch die Hausratversicherung reguliert.

Die Schäden, die in Folge eines Einbruchs oder eines Einbruchversuches an Türen und Fenstern entstehen, werden ebenfalls ausschließlich über die Versicherung des Wohnungsnutzers reguliert. Die Genossenschaft kann sich die Reparaturkosten vom Wohnungsnutzer erstatten lassen. Hat dieser keine Hausratversicherung, kommt der Wohnungsnutzer persönlich für den Schaden auf. Das kann teurer werden als eine Versicherung.

 
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Wohngeld


Wohngeld

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, richtet sich nach folgenden Kriterien:
  • Haushaltgröße (alle Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes)
  • Höhe des Familieneinkommens (Bruttoeinkommen abzgl. Pauschalbeträge von 6-30%)
  • Höhe der zuschussfähigen monatlichen Miete (d.h. die Miete ist nur bis zu einem Höchstbetrag zuschussfähig; die Höchstgrenzen richten sich nach Größe des Haushalts, Baujahr und bestimmten Ausstattungsmerkmalen)

Der Wohngeldanspruch wird mit Hilfe einer Formel berechnet, die in § 2 Wohngeldgesetz definiert ist. Wohngeld bekommen Anspruchsberechtigte nicht automatisch. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie in Ihrer Stadt bzw. Ihrer Gemeinde. 
Mit Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist, wird Wohngeld gewährt, also nicht rückwirkend. Wohngeld wird im Allgemeinen für 12 Monate bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Dieser sollte rechtzeitig, möglichst 2 Monate vor Ablauf, gestellt werden.

 
 X
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